Ordnung des Vereins „Gartenfreunde Wuhlheide-Lichtenberg e.V.“ (06.02.2006)

Die Ordnung verkörpert den Willen der Vereinsmitglieder zum kameradschaftlichen, nachbarlichen Umgang, der Achtung der Persönlichkeit, der Erfüllung der Pflichten aus dem Pachtverhältnis und dem Schutz des Vereinseigentums. Grundlage der Vereinsordnung sind das Bundeskleingartengesetz, die Berliner Gesetzgebung, die Satzung des Kleingartenvereins „Gartenfreunde Wuhlheide-Lichtenberg e.V.“ und der aktuelle Zwischenpachtvertrag.

1. Jedes Vereinsmitglied hat für Ruhe und Ord­nung auf seiner Parzelle zu sorgen. Das Betrei­ben lärmintensiver Geräte wie Kreissägen, Rasen­mäher, Schredder u.a. an Sonn- und Feier­tagen ist nicht gestattet. In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist die Mittagsruhe und von 22.00 bis 06.00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Auch im Kleingar­ten gilt die amtliche Lärmschutz­verordnung.
2. Die Vereinsmitglieder sind angehalten, sich an der von der Mit­glie­derversammlung beschlossenen Gemein­schafts­arbeit zu betei­ligen. Bei Nichtbe­teiligung besteht kein An­spruch auf Rückzah­lung der dafür geleisteten Einzahlung. Diese wird zur Ent­schädi­gung der Mit­glieder verwendet, die zu­sätz­liche Arbeitsleistungen erbringen, sowie für Materialeinkäufe
3. Die Wege und Freiflächen der KGA dürfen nicht art­fremd genutzt, eigenständig umgestaltet und verunreinigt werden.
4. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Hälfte des an die Parzelle angrenzenden Weges bzw. der Frei­fläche zu pflegen. Diese Pflegearbeit ist nicht Bestandteil der fest­gelegten Gemein­­schaftsarbeit, sofern keine beson­de­ren Vereinbarungen getroffen werden
5. Hunde sind außerhalb der Parzellen an der Leine zu führen. Innerhalb der Parzellen sind sie so zu halten, dass von ihnen keine Gefährdung oder Belästigung anderer Vereinsmitglieder oder Besucher der Anlage ausgehen können.
6. Die Vereinsmitglieder sind für die Ordnung und Sauber­keit der von ihnen genutzten Stellplätze für Müll­tonnen verantwortlich. Das Einbringen von Garten­abfällen und Sperrmüll in diese ist nicht zulässig. Für deren Entsorgung haben die Gartenfreunde selbst zu sorgen. Beim Vorstand können BSR-Laubsäcke erworben werden. Das Verbren­nen von Abfällen jeglicher Art ist untersagt.
7. Unsere Kleingartenanlage befindet sich in einem Trink­wassereinzugsgebiet. Die Anwendung von als sehr giftig oder giftig eingeschätzten Her­biziden, sonstigen Pflan­zen­schutz­mitteln, die Verunreinigung des Bodens durch Che­mi­­kalien, das Ausbringen von Jauche, sowie das Anlegen und Betreiben von Sicker­gruben sind verboten. Bei Hand­lungen, die zur Verun­reinigung von Boden und Grund­was­ser geführt haben, ist der Verpächter berechtigt, eine Scha­densbeseitigung vom Unter­pächter zu fordern. Im übri­gen ist allen be­hörd­­lichen Anordnungen z.B. bei der Rat­ten­be­kämpf­ung, bei der Bekämpfung von Pflanzen­schäd­lingen und Krankheitserregern auf eigene Kosten und Gefahr nach­zukommen.
8. In der Kleingartenanlage gilt eine Höchst­geschwin­­dig­keit von 10 km/h für Kraftfahr­zeuge. Diese dürfen in der Anlage nicht gewaschen und umweltschädigend repariert werden. Das Abstellen von Kraft­fahrzeugen, Anhängern über 500 kg Traglast und Booten auf den Parzellen ist unter­sagt.
9. Feuerwerkskörper dürfen in der Anlage nicht abge­bran­nt werden. Zur Sicherung gegen­über allen Risiken aus dem Unterpachtvertrag ist eine Feuer- und Haft­pflichtversi­che­rung in angemessener Höhe abzu­schließen. Der Versiche­rungs­vertrag und die Prämien­quittungen sind auf Verlan­gen vorzulegen.
10. Hecken als Einfriedungen, sowie neu zu errichtende Zäune dür­fen eine Höhe von 1,25 m nicht über­schreiten. Mauern als Einfriedungen sind nicht gestat­tet. Die Ver­wen­­dung von wert­vollem Mate­rial für Zäune (z.B. schmie­deeiserne Gitter) ist nicht gestattet. An den Einfriedungen dürfen sichtbehindernde Materialien (z.B. Rohr­matten) nicht angebracht werden.
11. Abwässer und Fäkalien müs­sen in zuge­lassenen und genehmigten Auffang­gruben gesam­melt und ordnungs­ge­mäß und nach­weislich entsorgt werden.
12.  Alle baulichen Vorhaben, wie z.B. das Errichten oder Verändern einer Laube, das Brunnenbohren, Anlegen einer Fäkaliengrube und Verlegen von Elektroleitungen u.s.w. bedürfen zunächst einer Zustimmung durch den Vorstand, der auch über die weiteren Geneh­migungsschritte und rechtlichen Normen Auskunft gibt. Nicht betroffen hiervon sind Instandhaltungs­maß­nahmen an den vorhandenen Baukörpern.
13. Handelübliche Wasserbecken sind bis zu einem Durch­messer von 3 Metern zulässig. Sie dürfen nicht in den Boden eingebaut/eingegraben werden. Die Wasserbecken sind im Oktober abzubauen. Im Kleingar­ten darf ein Teich bis zu einer Größe von 3 % der Kleingarten­fläche, maxi­mal 10 qm angelegt wer­den, und zwar mit flachen Rand­bereichen. Der Teich darf nicht aus Beton oder sonstigem Mauerwerk errichtet werden und muss für eine Bepflan­zung geeignet sein.
14. Grillgeräte sind so zu nutzen, dass keine Rauchbe­lästi­gungen entstehen. Offene Feuer im Garten und das Verbrennen von Holz und Reisig in Grillgeräten ist unter­sagt.