Merkblatt für neue Mitglieder

Liebe Gartenfreundin, lieber Gartenfreund,

wir begrüßen Sie als Mitglied unseres Vereins und möchten Ihnen mit einigen Tipps den erfolgreichen Start als Kleingärtner(in) erleichtern.
Lesen Sie aufmerksam Ihren Pachtvertrag, die Satzung unseres Vereins und die Vereinsordnung, um Ihre Rechte und Pflichten als Kleingärtner(in) zu kennen.
Über das Vereinsleben informieren wir Sie auf der Jahreshauptversammlung, sowie durch Aushänge in unseren Schaukästen.
Der Vorstand führt an jedem ersten Sonntag im Monat seine Sprechstunden durch, diese sollten Sie zur Klärung von Fragen und Problemen nutzen.

1. Kleingärtnerische Nutzung

Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu betreiben. Auf mindestens einem Drittel der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen. Mit dem Abschluss des Kleingarten-Pachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie zur Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.
Weitere Informationen siehe „Merkblatt kleingärtnerische Nutzung“

2. Vereinsleben

Unser Vereinsleben ist durch eine Vielzahl von kulturellen Veranstaltungen und von Maßnahmen zur Erhaltung unserer Anlage geprägt.
Jährlich findet ein Pfingstkonzert, ein Kinder-, ein Sommer- und ein Erntefest statt.
Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht vier Stunden gemeinnützige Tätigkeit zur Erhaltung unserer Kleingartenanlage im Jahr zu leisten. Wenn Sie diese Stunden ableisten, erhalten Sie die mit der Pacht bezahlten Stunden rückerstattet.
Wir freuen uns über jedes Vereinsmitglied, dass sich aktiv in unser Vereinsleben einbringt und über Jeden, der in den Arbeitsgruppen oder im Vorstand mitarbeiten will.

3. Errichtung und Veränderung der Baulichkeiten

Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist. Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Kleingartenunterpächter verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen  beim Vereinsvorstand einzuholen. Anträge erhalten Sie in der Sprechstunde des Vorstandes.
Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig.

4. Wasserversorgung/Abwasser

Die Parzellen unseres Vereins verfügen über keine Trinkwasserversorgung durch die Berliner Wasserbetriebe. Über die Eigenwasserförderanlagen (Brunnen) wird Wasser ohne Trinkwasserqualität erzeugt.
Wenn in der Laube bzw. im Bungalow Wasseranschluss vorhanden ist, besteht die Pflicht eine abflusslose Abwassersammelgrube anzulegen, die genehmigungspflichtig ist. Es ist verboten Abwasser versickern zu lassen.
In unserer Anlage haben wir 2 Trinkwasserschutzzonen, zum einen die Schutzzone SZII und zum anderen die Schutzzone SZ IIIA.
SZ II bedeutet, dass nur monolithische Abwassersammelbehälter mit DiBt-Zulassung nach Bauregelliste A verwendet werden dürfen. Die Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet werden.
Die Rohrleitungen sind vom Gebäude bis zum Sammelbehälter doppelwandig auszuführen.
Die Abwasseranlagen sind wiederkehrend alle 5 Jahre auf Dichtigkeit prüfen zu lassen.
Die Abwassersammelbehälter sind regelmäßig und nach Saisonende zu entleeren.
Folgende Parzellen befinden sich in der SZ II: A00l, A003, A005, A006, A007, A009, A034, A036, A038, A041, B042, B044, B045, B057, B058, B059, B060, B061, B063, B064, B065, B066, F185, Fl86, N337, N338, N339, N34l, N343, N344, N345 und N347.
Für SZ IIIA müssen die Rohrleitungen nicht doppelwandig sein. Die wiederkehrende Überprüfung muss alle 10 Jahre erfolgen. Im Übrigen gilt das für SZ II gesagte.
Alle nicht oben aufgeführten Parzellen befinden sich in der der SZ IIIA.
Die Anträge für die erforderlichen Genehmigungen zum Einbau eines Abwassersammelbehälter erhalten Sie in der Sprechstunde des Vorstandes.
Eine Kopie der Prüfzertifikate zur Dichtheit der Abwassersammelbehälter ist beim Vereinsvorstand zu hinter legen.

5. Stromversorgung

Die Stromversorgung wird in unserem Kleingartenverein über zwei Stromversorgungsgemeinschaften realisiert, die unabhängig von unserem Verein eigenständige Organisationen sind.
Bei Fragen zur Stromversorgung, der Abrechnung usw. wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Verantwortlichen.

 

Der Vorstand