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Satzung des Vereins  "Gartenfreunde Wuhlheide/Lichtenberg e.V." 

§ 1  Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Wuhl­heide/Lichtenberg e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 10318 Berlin, Am Sandberg 22.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V.

§ 2  Zweck
(1) Der Verein vereinigt als Solidargemeinschaft Kleingärtner der Kleingartenanlage Wuhlheide / Lichtenberg in Berlin-Karlshorst; er arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Der Verein hat folgende Zweckbestimmung:
· die Kleingartenanlage als Bestandteil des der Allgemein­heit zugänglichen öffentlichen Grüns zu erhalten, weiter zu entwickeln und die Festschreibung als Dauer-Kleingartenanlage zu erreichen,
· durch fachliche Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet einer ökologisch orientierten, kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen zur Pflege und zum Schutz der natürlichen Umwelt beizutragen,
· die Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreun­de e.V. und anderen Kleingar­tenvereinen sowie mit Organisationen und Behörden zur Verwirklichung der das Kleingartenwesen betreffenden Rechtsvorschriften zu fördern.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar geme­in­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuer­begün­stigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst­los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf­folgenden 31. Dezember.

§ 5  Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Natürliche Personen beantragen ihre Aufnahme beim Vorstand schriftlich. Die Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Antragsteller einen Unterpachtvertrag mit dem Bezirksverband Berlin-Lich­ten­berg der Gartenfreunde e.V. abgeschlossen hat.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Mit­gliederver­sammlung zur Entscheidung vorzulegen; deren Entscheidung ist endgültig; die einfache Stimmen­mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren schriftliche Anerkennung durch Unterschriftsleistung des Antragstellers wirksam. Die Mit­glieder­versammlung kann Personen, die besondere Leis­tung für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung in Verbindung mit der Kündigung des Unterpachtvertrages, beides gerichtet an den Vorstand,
c) durch Ausschluß des Mitgliedes auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
(4) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhal­tens schuldig gemacht hat, so wenn das Mitglied
· mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht inner­halb von 2 Wochen entrichtet,
· gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Organe des Vereins oder gegen die Grundsätze und Vorschriften dieser Satzung verstößt, oder
· vorsätzlich ein Vereinsmitglied tätlich angreift oder sich am gemeinschaftlichen Eigentum des Vereins oder seiner Mit­glieder vergeht,
· es zuläßt, daß auf seiner Parzelle Personen geduldet werden, die schwerwiegende Pflicht­ver­letzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nach­haltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Antrag auf Ausschluß kann nur vom Vorstand des Ver­eins an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Mit dem Ausschluß enden die Rechte aus der Mitglied­schaft. Der Vorstand des Vereins gibt dem BV Garten­freunde Berlin-Lichtenberg e.V. den Mitgliederbeschluß bekannt und bean­tragt die Auflösung des Unterpacht­vertrages.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, am Vereinsleben teilzunehmen. Es kann alle vereins­eigenen Einrichtungen zu  nutzen, an der Wahl der Organe des Ver­­eins mitzuwirken und in dieselben gewählt zu werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und die Fest­legungen des Unter- oder Pachtvertrages sowie die Garten­ordnung einzuhalten, Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung zu erfüllen, Mitgliedsbeiträge, den Pachtzins und alle finanziellen Verpflichtungen innerhalb der vorge­sehenen Frist und in der festgelegten Höhe zu entrichten, sich kle­in­gärtnerisch so zu betäti­gen, daß Schädigungen der Um­welt und der Natur sowie Belästigungen anderer Mit­glie­der vermieden werden und die Gemeinschafts­ein­rich­tun­gen sowie seine Parzelle so zu pflegen, daß das äußere Erscheinungsbild der Kleingartenanlage nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

§ 6  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfungskommission.

§ 7  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachen Brief an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfungs­kom­mis­sion sowie deren Entlastung,
c) Beschlußfassung über Satzungsänderung, Vereinsordnung und -auflösung,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Ausschluß von Mitgliedern und
h) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfungs­kommis­sion und der Delegierten zum Bezirksverbandstag.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht und ist stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Vereinsmitglieder und die Organe des Vereins verbindlich, wenn sie mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men der anwesenden Mitglieder getroffen worden sind; es sei denn, die Satzung trifft zu spezifischen Fragen beson­dere Regelungen. Die Abstimmung erfolgt offen; sie kann auf Verlangen der Mitgliederversammlung geheim vorge­nom­men werden.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß derselben eine Niederschrift/Pro­to­koll zu fertigen. Diese Niederschrift (Protokoll) ist vom Schriftführer zu fertigen, von ihm und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8  Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und der erforderlichen Anzahl von Beisitzern. Der Vorsitzende sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden direkt in dieses Amt gewählt und nach HG §27 ins Vereinsregister eingetragen. Es dürfen höchstens 11 Mit­glie­der in den Vorstand gewählt werden.
In der ersten, vom Vorsitzenden einzuberufenden Vor­sta­n­dssitzung beschließt der Vorstand entsprechend den Erfor­dernissen  für den Verein, welchem Beisitzer welches Auf­gabengebiet verantwortlich übertragen wird. Der Beschluß ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehren­amtlich tätig. Auf Beschluß der Mitglieder­versammlung wird den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Aufwands­entschädi­gung in angemessener Höhe gezahlt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden dabei eingehalten.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitz­en­de oder sein Stellvertreter.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins in Kommissionen berufen, die jewils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.

§ 9  Rechnungsprüfungs­kommis­sion
(1) Der Rechnungsprüfungskommission gehören 3 Mit­glieder an. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den Sprecher.
(2) Die Rechnungsprüfungskommission überwacht die Kassenführung, prüft Kasse, Belege sowie die Ein­nahme- und Ausgaberechnung. Das Prüfungsergebnis ist zu protokollieren und dem Vorstand zu übergeben.
(3) Die Rechnungsprüfungskommission hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.

§ 10  Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Zahl­ungstermin wird mit der Jahresrechnung jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Für zu spät gezahlte Mitglieds­bei­träge werden Mahngebühren erhoben.
(2) Bei Aufnahme als Mitglied in den Verein wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Zusätzlich zu dem gemäß Haushaltsplan umlagefähigen Kosten können nicht vom Vorstand beeinflußbare Kosten umgelegt werden. Überschreitet die außerplan­mäßige Um­lage eine Größenordnung von 0,10 DM pro Quadrat­meter, so muß die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 11  Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Verwendungszweckes fällt das Vereins­ver­mögen an den Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat; ihm sind auch das Protokoll über die Auflösung und die Unterlagen des Vereins zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 12  Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung kann nur von der Mit­glie­derversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgege­benen Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Sofern Satzungsänderungen beabsichtigt sind, sind diese Änderungsvorschläge der Mitgliederver­samm­lung vierzehn Tage vorher bekanntzugeben.